Genehmigung von Programmen für computergestützte Schulungen und Fortbildungen
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für computergestützte Schulungsprogramme prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die computergestützte Schulung die erforderlichen Schulungsinhalte umfasst.
2Eine technische Prüfung, zum Beispiel hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in bestimmten Softwareumgebungen und Betriebssystemen, ist nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung.
3Die Genehmigung eines computergestützten Schulungsprogramms wird auf längstens fünf Jahre befristet.
4Computergestützte Schulungen beziehen sich grundsätzlich auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, denn sie sind für die Vermittlung praktischer Lerninhalte wenig geeignet.
5Im Bereich Fortbildung kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde jedoch für das Training von praktischen Lerninhalten im Einzelfall computergestützte Schulungen, zum Beispiel zum Anwendungstraining, zulassen.
6Im Rahmen der Genehmigung von computergestützten Schulungsprogrammen sind auch die Verfahren zum Nachweis der erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung und Identitätsfeststellung der Schulungsteilnehmer sowie die Gewährleistung der sicheren Übertragung von nicht öffentlich zugänglichen und als Verschlusssache eingestuften Inhalten zu prüfen.
7Das Schulungsprogramm muss mit inhaltlich aufeinander aufbauenden Lerneinheiten ausgestaltet sein.
8Zu Beginn jeder Lerneinheit muss ersichtlich sein, welche Themen in der betreffenden Lerneinheit behandelt werden und welches Lernziel erreicht werden soll.
9Die einzelnen Lerneinheiten sollten direkt ansteuerbar sein.
10Soweit jedoch die einzelnen Lerneinheiten inhaltlich eng verzahnt sind, sollten einzelne dieser Lerneinheiten nur dann direkt ansteuerbar sein, wenn die vorherigen Lerneinheiten bereits vollständig bearbeitet wurden.
11Jede Lerneinheit sollte so konzipiert sein, dass sie in fünfzehn bis zwanzig Minuten bearbeitet werden kann.
12Das Schulungsprogramm muss interaktiv aufgebaut sein, so dass ein bloßes Durchklicken der Lerninhalte ausgeschlossen ist.
13Dies kann zum Beispiel durch das Bearbeiten von Zwischenfragen, Vervollständigung von Sätzen (Lückentext), die Bearbeitung von Kurzdiagrammen und Zuordnungsübungen erreicht werden.
14Das Schulungsprogramm sollte folgende didaktische Elemente enthalten: - –
einfache Navigation,
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Informationsblöcke innerhalb einer Lerneinheit,
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Audio- und Videosequenzen,
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Übungsfälle und Vertiefungsangebote,
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Übersichten, Schaubilder, Tabellen,
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Merksätze,
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Verlinkungen zum Beispiel zu Rechtsnormen,
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Glossar und Stichwortsuche und
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eine Lesezeichenfunktion.
1Das Programm hat zum Abschluss einer Lerneinheit jeweils eine Lernstandskontrolle mittels Verständnisfragen zu enthalten.
2Dabei müssen die Verständnisfragen vollständig richtig beantwortet werden, bevor ein Übergang zur nächsten Lerneinheit möglich ist.
3Die in § 6 festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten kann im Falle von computergestützten Schulungen unterschritten werden.
4Voraussetzung für die Genehmigung eines Schulungsprogramms ist außerdem der Nachweis, dass die zu schulende Person bei der Anwendung des Programms die Möglichkeit hat, Verständnisfragen an den Ausbilder zustellen, die in angemessener Zeit beantwortet werden.
5Hierfür kommen in Betracht: - –
die Einrichtung einer Hotline,
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elektronische Anfragen,
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Zugang zu einem von einem Ausbilder betreuten fachlichen Internet-Forum.